Informationen aktualisiert: 22.07.2014
System für Austausch von Zahlungsinformationen und Ausführung von Zahlungen (SAZIAZ)
Identifikationsmittel – von Paysera dem Kunden gegebene eindeutige Kundennummer, öffentlicher Schlüssel des Kunden, öffentlicher Schlüssel von Paysera, privater Schlüssel von Paysera und privater Schlüssel des Kunden:
Allgemeiner Vertrag – Allgemeiner Zahlungsdienstevertrag, dessen Bedingungen für den Kunden gelten.
Privater Schlüssel von Paysera – eindeutige Zahlenkombination, mit der Paysera die dem Kunden gesendeten Daten bestätigt (geheim und nur von Paysera aufbewahrt).
Öffentlicher Schlüssel von Paysera – von Paysera an den Kunden übermittelte eindeutige Zahlenkombination, mit der die gesendeten mit dem privaten Schlüssel von Paysera bestätigten Daten geprüft werden.
Privater Schlüssel des Kunden – eindeutige Zahlenkombination, mit der sich der Kunde selbst identifiziert (geheim und nur vom Kunden aufbewahrt).
Öffentlicher Schlüssel des Kunden – vom Kunden an Paysera übermittelte eindeutige Zahlenkombination, mit der die gesendeten mit dem privaten Schlüssel des Kunden bestätigten Daten geprüft und Zahlungsaufträge autorisiert werden.
SAZIAZ – System für Austausch von Zahlungsinformationen und Ausführung von Zahlungen.
1. Bei Nutzung dieser SAZIAZ-Dienstleistung gelten für den Kunden alle Bedingungen des Allgemeinen Vertrags und zusätzlich die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe werden im Sinne des Allgemeinen Vertrags verwendet.
2. Die SAZIAZ-Dienstleistung bietet dem Kunden, der die Dienstleistung des Paysera-Kontos nutzt, die Möglichkeit, die Zahlungsaufträge vom Paysera-Konto des Kunden an die Paysera-Konten im System oder an die Bankkonten direkt von dem Finanz- und Buchhaltungs-/Ressourcenplanungs-/Verwaltungssystem des Kunden zu erteilen.
3. Die SAZIAZ-Dienstleistung bietet dem Kunden, der die Dienstleistung des Paysera-Kontos nutzt, die Möglichkeit, die notwendigen Informationen über sein Konto direkt in das Finanz- und Buchhaltungs-/Ressourcenplanungs-/Verwaltungssystem des Kunden zu erhalten:
3.1. den Saldo des Paysera-Kontos am angegebenen Datum herausfinden;
3.2. einen Auszug des Paysera-Kontos für den gewünschten Zeitraum erhalten;
3.3. Benachrichtigungen erhalten, wenn eine Transaktion auf dem Paysera-Konto ausgeführt wird.
4. Die SAZIAZ-Dienstleistung wird dem Kunden gemäß einem mit dem Kunden vereinbarten separaten Preis bereitgestellt. Der Kunde zahlt für die von ihm erteilten Zahlungsaufträge die Preise, die hier angegben sind.
5. Um die SAZIAZ-Dienstleistung nutzen zu können, muss der Kunde:
5.1. das Paysera-Konto haben;
5.2. sein Finanz- und Buchhaltungs-/Ressourcenplanungs-/Verwaltungssystem mit dem Paysera-System gemäß den Anweisungen, die von Paysera an jeden Kunden, der diese Dienstleistung bestellt hat, per E-Mail individuell eingereicht wurden, verbinden;
5.3. sicherstellen, dass nur die vom Kunden bevollmächtigten Personen die SAZIAZ-Dienstleistung nutzen können. Der Kunde ist verantwortlich für Gewährung des Zugangs zum Finanz- und Buchhaltungs-/Ressourcenplanungs-/Verwaltungssystem des Kunden, das mit dem Paysera-System verbunden ist, den vom Kunden bevollmächtigten Personen und seine Sicherheit sowie für Bereitstellung der Identifikationsmittel für vom Kunden bevollmächtigte Personen.
6. Wenn der Kunde die SAZIAZ-Dienstleistung nutzen möchte und die in Ziffer 4 dieses Anhangs definierten Bedingungen erfüllt, stellt Paysera dem Kunden den öffentlichen Schlüssel von Paysera zur Verfügung. Der Kunde muss Paysera den öffentlichen Schlüssel des Kunden zur Verfügung stellen, gemäß dem die von seinem System gesendeten Daten als dem Kunden gehörend identifiziert und die Zahlungsaufträge autorisiert werden.
7. Der Kunde verpflichtet sich, dass die Software des Kunden ein geeignetes personalisiertes Identifikationsmittel für Verbindung zu Software, die mit SAZIAZ verbunden ist, sicherstellt.
8. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass die über SAZIAZ gesendeten Zahlungsaufträge den im Allgemeinen Zahlungsdienstevertrag festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Zahlungsaufträge, die über SAZIAZ gemäß dem Allgemeinen Vertrag eingereicht werden, gelten als ordnungsgemäß eingereicht.
9. Die Zahlungsaufträge werden gemäß den in diesem Allgemeinen Vertrag festgelegten Fristen und Bedingungen ausgeführt.
10. Paysera kann die Zahlungsaufträge des Kunden nicht ausführen, wenn die Zahlungsaaufträge des Kunden nicht den Bestimmungen des Allgemeinen Vertrags entsprechen sowie in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen, in denen Paysera berechtigt oder verpflichtet ist, die Aufträge zur Abbuchung der Mittel vom Paysera-Konto des Kunden nicht auszuführen.
11. Die SAZIAZ-Dienstleistung kann täglich genutzt werden, die Übertragungen erfolgen jedoch nur zu im Allgemeinen Vertrag festgelegten Zeiten.
12. Paysera hat das Recht, die Nutzung der Dienstleistung aus wichtigen Gründen (technische vorbeugende Wartung, Softwareänderung oder -entwicklung usw.) auszusetzen, indem sie den Kunden möglichst früher, spätestens jedoch vor einem Werktag darüber informiert.
13. Der Kunde trägt volle Verantwortung für Sicherheit der von Paysera für den Kunden gegebenen Identifikationsmittel.
14. Der Kunde verpflichtet sich, Paysera unverzüglich über Verlust der Identifikationsmittel oder Verletzung ihrer Vertraulichkeit zu informieren. Wenn der Verlust der Identifikationsmittel mit rechtswidrigen Handlungen Dritter verbunden sind, muss der Kunde unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden darüber informieren. Der Kunde ist verantwortlich für Identifikationsmittel ab Zeitpunkt ihres Erhalts.
15. Nach Erhalt der Information, dass die Identifikationsmittel des Kunden für Dritte zugänglich gemacht sind, wird Paysera sofort den Zugand des Kunden zum SAZIAZ-System sperren, bis neue Identifikationsmittel erstellt werden.
16. Die Identifikationsmittel werden als Passwörter im Sinne des Allgemeinen Vertrags angesehen, deshalb gelten für sie die Bestimmungen des Allgemeinen Vertrags, die Passwörter und deren Schutz regeln.
17. Paysera verpflichtet sich, die Identifikationsmittel zu ändern, wenn der Kunde informiert hat, dass die Vertraulichkeit dieser Mittel wegen ihm oder den Dritten verletzt wurde.
18. Paysera stellt sicher, dass, soweit es auf Paysera ankommt, Paysera dem Kunden die Identifikationsmittel ausgibt, die geheim sind und nicht von Dritten bekannt werden, mit Ausnahme der bestimmten Paysera-Mitarbeiter, für die diese Informationen zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.
19. Der Kunde stellt sicher, dass alle Informationen im Zusammenhang mit Übermittlung von Zahlungsinformationen durch SAZIAZ nicht offengelegt werden, sofern dies nicht in Rechtvorschriften der Republik Litauen vorgesehen ist.
20. Der Kunde versteht und stimmt zu, dass eine falsche Integration von SAZIAZ zur zusätzlichen Überlastung des Systems führen kann, die unerwünscht und unzulässig sind, deshalb muss der Kunde die korrekte Ausführung der Verbindung (in Übereinstimmung mit den Anweisungen) sicherstellen.
21. Der Kunde versteht, dass der Kunde nach Änderung der Integrationsanweisungen und Information des Kunden durch Paysera spätestens innerhalb von 90 Tagen ab Tag der Benachrichtigung die Systemverbindung seinerseits auf eigene Kosten aktualisieren muss.
22. Wenn der Kunde eine juristische Person ist, bestätigt der Kunde durch Zustimmung zu Bedingungen dieses Anhangs, dass er über alle erfoderlichen Befugnisse verfügt, diese Dienstleistung im Namen der juristischen Person zu bestellen.